Revisionszulassung: Genehmigung privater Ersatzschulen und Erziehungsziele
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 45/11, 6 B 45/11 (6 C 6/12)
- Datum
- 19.04.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision ist aufzuheben, wenn die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG formuliert verbindliche Voraussetzungen für die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen; insoweit ist insbesondere das Merkmal der "Erziehungsziele" zu konkretisieren.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision zulassen, um verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zur Zulassung von Ersatzschulen und zur Auslegung verfassungsrechtlicher Anforderungen zu klären.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; im Revisionsverfahren nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. September 2011, Az: 3 B 24.09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG niedergelegten Voraussetzungen für die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen - insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der "Erziehungsziele" - weiterer Klärung zuzuführen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.