Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Genehmigung privater Ersatzschulen und Erziehungsziele

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 B 45/11, 6 B 45/11 (6 C 6/12)
Datum
19.04.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt grundsätzliche Bedeutung im Streit um die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen, insbesondere hinsichtlich des Merkmals der "Erziehungsziele". Der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision ist aufzuheben, wenn die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG formuliert verbindliche Voraussetzungen für die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen; insoweit ist insbesondere das Merkmal der "Erziehungsziele" zu konkretisieren.

3

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision zulassen, um verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zur Zulassung von Ersatzschulen und zur Auslegung verfassungsrechtlicher Anforderungen zu klären.

4

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; im Revisionsverfahren nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ Art 7 Abs 4 S 3 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. September 2011, Az: 3 B 24.09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG niedergelegten Voraussetzungen für die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen - insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der "Erziehungsziele" - weiterer Klärung zuzuführen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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