Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Verfahren zur Entziehung des Hochschulgrades
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 44/11, 6 B 44/11 (6 C 9/12)
- Datum
- 12.06.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision kann aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist entsprechend stattzugeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche verfahrensrechtliche oder inhaltliche Bedeutung hat.
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals ‚unwürdiges Verhalten‘ in landesrechtlichen Normen zur Entziehung eines Hochschulgrades sind verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Entziehung eines akademischen Grades nach landesrechtlichen Vorschriften ist als Ermessensentscheidung verfassungskonform auszulegen; insoweit sind wissenschaftsbezogene Kriterien heranzuziehen, um die Unwürdigkeit zu bestimmen.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47, 52 und 63 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. September 2011, Az: 9 S 2667/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob - und gegebenenfalls welche - Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des unwürdigen Verhaltens hergeleitet werden können, an das die landesrechtliche Norm des § 35 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) die Ermessensentscheidung über die Entziehung eines Hochschulgrades knüpft. Dies gilt insbesondere für eine wissenschaftsbezogene Bestimmung des Begriffs der Unwürdigkeit im Sinne der Norm.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.