Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung der Revision zur Zweitgerätebefreiung (§5 Abs.3 RGebStV)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 44/10
- Datum
- 14.01.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beiträgt.
Bei der Anwendung von §5 Abs.3 RGebStV ist zu klären, ob Rundfunkempfangsgeräte, die einem Grundstück zugeordnet sind, sich aber in nicht ausschließlich privaten Bereichen befinden, als Zweitgeräte anzusehen und somit von der Gebühr befreit sein können.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 Satz2 i.V.m. §52 Abs.3 und die vorläufige Festsetzung nach §47 Abs.1 und §63 Abs.1 GKG.
Die Zulassung der Revision durch das Gericht begründet noch keine materielle Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Vorschriften; sie eröffnet lediglich das Revisionsverfahren zur inhaltlichen Klärung.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Juni 2010, Az: 10 A 2898/09, Beschluss
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.