Revisionszulassung zur Klärung der Kostentragung rentenrechtlicher Nachversicherung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 39/13, 6 B 39/13 (6 C 6/14)
- Datum
- 07.01.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Rechtssache im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann, insbesondere zur Verteilung von Kostentragungen zwischen öffentlichen Versorgungseinrichtungen und Nachfolgeunternehmen.
Bei Streitigkeiten über die Kostentragung für die rentenrechtliche Nachversicherung ehemaliger Beamter sind die einschlägigen Vorschriften des PostPersRG (§§14 ff.) zu prüfen, um festzustellen, ob die Versorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen zahlungspflichtig sind.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren gelten §47 Abs.1 Satz1 und 3 i.V.m. §52 Abs.3 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Mai 2013, Az: 13 A 41/11, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten zu tragen haben.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.