Nichtzulassungsbeschwerde: Vorleistungsentgelte, Regulierung und Vertrauensschutz
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 39/10, 6 B 39/10 (6 C 3/11)
- Datum
- 19.01.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.
Es kann grundsätzliche Bedeutung haben und ist klärungsbedürftig, inwieweit eine dem regulierten Unternehmen erteilte befristete Genehmigung von Vorleistungsentgelten Vertrauensschutz zugunsten der Wettbewerber begründet.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sind § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG maßgeblich; für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren ergänzend § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Zulassung der Revision durch das BVerwG dient insbesondere der Klärung grundsätzlicher Fragen der Regulierung im Telekommunikationsbereich.
Vorinstanzen
vorgehend VG Köln, 22. April 2010, Az: 1 K 6275/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine dem regulierten Unternehmen erteilte befristete Genehmigung von Vorleistungsentgelten Vertrauensschutz zugunsten der Wettbewerber im Hinblick auf eine später für den Restzeitraum erteilte Genehmigung höherer Entgelte entfaltet.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).