Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu Kosten rentenrechtlicher Nachversicherung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 38/13, 6 B 38/13 (6 C 5/14)
- Datum
- 07.01.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Eine Angelegenheit hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Entscheidung zur Klärung von für mehrere Fälle bedeutsamen Rechtsfragen beitragen kann, etwa zur Abgrenzung von Kostenverantwortlichkeiten zwischen Versorgungskassen und Nachfolgeunternehmen.
Fragen zur Kostentragung für die rentenrechtliche Nachversicherung ehemaliger Beamter können grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besitzen und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Für die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision sind § 47 Abs. 1 S. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Mai 2013, Az: 13 A 40/11, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten zu tragen haben.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.