Revision zugelassen: Befreiung von Rundfunkgebühr für im häuslichen Arbeitszimmer genutzten PC als Zweitgerät
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 36/10, 6 B 36/10 (6 C 45/10)
- Datum
- 01.12.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung bisher nicht ausreichend beantworteter Rechtsfragen beitragen kann.
§5 Abs.3 RGebStV ist dahingehend auszulegen, dass auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die einem Grundstück zugeordnet sind, zu prüfen sind, ob sie als Zweitgeräte von der Gebühr befreit werden können, wenn auf demselben Grundstück private Empfangsgeräte bereitgehalten werden.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Beschlussverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG; eine vorläufige Streitwertfestsetzung kann nach §47 und §52 GKG i.V.m. §63 GKG erfolgen.
Bei der Prüfung der Zweitgerätebefreiung sind sowohl die Zuordnung des Geräts zu einem Grundstück als auch die Nutzungsart (privat/beruflich) maßgebliche Gesichtspunkte für die Anwendbarkeit von Befreiungsvorschriften.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. März 2010, Az: 10 A 2910/09, Beschluss
Gründe
Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gem. § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.