Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision: Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei Vergabebedingungen für Frequenzen

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 B 33/10, 6 B 33/10 (6 C 40/10)
Datum
02.11.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerde statt und erkannte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Streitpunkt ist, ob und inwieweit der Bundesnetzagentur bei Festlegung von Vergabebedingungen nach § 61 Abs. 4 S. 2 TKG ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Die Entscheidung soll diese Rechtsfrage klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.

2

Bei der Festlegung von Vergabebedingungen für Frequenznutzungsrechte nach § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu.

3

Die Reichweite des Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums der Bundesnetzagentur ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; eine umfassende gerichtliche Neubeurteilung der fachlichen Abwägungen ist ausgeschlossen, soweit diese in den Ermessens- bzw. Gestaltungsbereich der Behörde fallen.

4

Die Zulassung der Revision ist insbesondere geboten, wenn die Auslegung von gesetzlichen Vorgaben zur Frequenzvergabe und die Grenzen behördlichen Gestaltungsspielraums klärungsbedürftige, grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen.

Relevante Normen
§ 61 Abs 4 S 2 TKG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Köln, 17. März 2010, Az: 21 K 7173/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Vergabebedingungen (§ 61 Abs. 4 Satz 2 TKG) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- bzw. Gestaltungsspielraum zusteht.

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