Revision zur Frage: Anspruch auf Ausnutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung bei >50% Eigentümerwechsel
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 32/11, 6 B 32/11 (6 C 39/11)
- Datum
- 24.11.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse von 50 v.H. und mehr ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ausnutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung entstehen kann.
Bei der Prüfung sind die Rundfunkfreiheit und die wirtschaftliche Berufsfreiheit gegeneinander abzuwägen; Eingriffe in diese Grundrechte bedürfen einer verhältnismäßigen Rechtfertigung.
Die Streitwertfestsetzung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 47, 52 GKG; für das Revisionsverfahren kann eine vorläufige Festsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. April 2011, Az: 7 BV 10.1855, Urteil
Gründe
Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob und unter welchen Umständen bei Änderungen von 50 v.H. und mehr der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Anbietergesellschaft eines Rundfunkprogramms aus Gründen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ausnutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung erwachsen kann.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.