Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Grundsätzliche Bedeutung polizeilicher Übersichtsaufnahmen vor Versammlungen

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 B 22/16, 6 B 22/16 (6 C 45/16)
Datum
05.10.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:051016B6B22.16.0
Quelle
Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision für begründet erklärt und die Revision zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil zu klären ist, ob polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG darstellen. Die Streitwertfestsetzungen erfolgten nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

2

Für die Zulassung der Revision ist maßgeblich, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies kann die Befassung des Revisionsgerichts rechtfertigen.

3

Polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung können eine grundrechtsrelevante Frage aufwerfen und gegebenenfalls als Eingriff in das Versammlungsgrundrecht (Art. 8 Abs. 1 GG) zu qualifizieren sein; dies ist insbesondere im Rahmen der Revision zu prüfen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren und die vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren richten sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§§ 47, 52, 63 GKG).

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2015, Az: 3 L 13/12, Urteil

vorgehend VG Schwerin, 29. September 2011, Az: 1 A 799/07, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.