Treffer
BVerwG Beschluss

Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung von Prüfungs-Bestehensregeln (Art.12 GG)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 B 20/12, 6 B 20/12, 6 PKH 5/12 (6 C 18/12)
Datum
31.07.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Beschwerde für begründet und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Streitwertfestsetzung sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung stützen sich auf die einschlägigen Vorschriften des GKG, VwGO und der ZPO. Zur Klärung steht die verfassungsrechtliche Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln bei universitären Schwerpunktbereichsprüfungen (§ 5 Abs. 1 DRiG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Fortbildung der Rechtsprechung oder der Durchbrechung divergierender Entscheidungen dient.

2

Art. 12 Abs. 1 GG enthält verfassungsrechtliche Vorgaben, die bei der Ausgestaltung prüfungsrechtlicher Bestehensregeln für universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen zu beachten sind.

3

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63) und ist entsprechend anzuwenden.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen nach § 166 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen zivilprozessualen Regelungen (z. B. §§ 114, 119, 121 ZPO).

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 DRiG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 12 Abs 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Februar 2012, Az: 9 S 2003/11, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

3

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Rechtsanwalts beruhen auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO.

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