Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision zur Klärung des Anspruchs auf offenen Netzzugang (§155 TKG)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 B 19.25, 6 B 19.25 (6 C 2.26)
Datum
06.05.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:060526B6B19.25.0
Quelle
Die Beigeladene beantragt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassungsentscheidung des VG Köln. Das BVerwG hebt die Entscheidung auf und lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Streitfragen betreffen, ob §155 Abs.1 TKG einen Informationsanspruch einschließt und welche verallgemeinerungsfähigen Vorgaben zur Konkretisierung eines Zugangsanspruchs gelten; der Streitwert wird vorläufig auf 50.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.

2

Ein Anspruch auf offenen Netzzugang nach §155 Abs.1 TKG kann auch einen Anspruch auf Erteilung der zur Durchsetzung und Durchgestaltung des Zugangs erforderlichen Informationen begründen.

3

Bei der Konkretisierung eines Zugangsanspruchs aus §155 Abs.1 TKG sind verallgemeinerungsfähige Vorgaben zu entwickeln, die Umfang, Art und Modalitäten des Zugangs bestimmen.

4

Ansprüche auf offenen Netzzugang können gegebenenfalls im Streitbeilegungsverfahren nach §149 Abs.1 Nr.5 TKG geltend gemacht werden und sind bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend VG Köln, 25. April 2025, Az: 1 K 771/24, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. April 2025 - 1 K 771/24 - wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision der Beigeladenen ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob der - gegebenenfalls im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG geltend zu machende - Anspruch auf offenen Netzzugang aus § 155 Abs. 1 TKG einen Informationsanspruch umfasst und ob - bzw. gegebenenfalls welche - verallgemeinerungsfähigen Vorgaben für die Konkretisierung eines Zugangsanspruchs aus § 155 Abs. 1 TKG bestehen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

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