Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu Sperrgebietsverordnungen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 18/13, 6 B 18/13 (6 C 28/13)
- Datum
- 26.09.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung der Reichweite einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen dient.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für Beschwerde- und Revisionsverfahren kann vorläufig festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Januar 2013, Az: 8 A 1245/12, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Reichweite der Ermächtigung zum Erlass von sogenannten Sperrgebietsverordnungen gemäß Art. 297 Abs. 1 EGStGB weiterer Klärung zuzuführen.