Zulassung der Revision: Staatsvertragsregelung zu Landeszuschüssen und Justizgewährungspflicht
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 17/12, 6 B 17/12 (6 C 20/12)
- Datum
- 09.08.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen beitragen kann.
Die Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) verlangt, dass gerichtlicher Rechtsschutz wirksam bleibt und staatliche Regelungen nicht so auszulegen sind, dass für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Verteilungsanforderungen der ausschließlichen Prüfkompetenz Dritter entzogen werden.
Eine staatsvertragliche Regelung über Zuschüsse an Religionsgemeinschaften ist im Lichte des Rechts auf effektiven Rechtsschutz auszulegen; sie darf die Überprüfbarkeit staatlicher Entscheidungen durch die Gerichte nicht in nicht hinnehmbarer Weise einschränken.
Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision ist die grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden verfassungsrechtlichen Frage maßgeblich, insbesondere wenn Fragen der gerichtlichen Überprüfbarkeit und Kompetenzverteilung betroffen sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Juli 2011, Az: 3 L 166/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen.