Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Klärung: Polizeiliche Videoübersichtsaufnahmen und Art. 8 GG

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 B 15/16, 6 B 15/16 (6 C 46/16)
Datum
05.10.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:051016B6B15.16.0
Quelle
Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen und die Revision zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie klären kann, ob und unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen vor einer Versammlung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG darstellen. Zur Streitwertfestsetzung werden Regelungen des GKG angewandt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung können einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen; die Voraussetzungen hierfür sind im Einzelfall zu prüfen.

3

Die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG (insb. §§ 47, 52, 63 GKG).

4

Zur Zulassung der Revision reicht es aus, dass die Rechtssache zur Klärung grundsätzlicher verfassungs- oder verwaltungsrechtlicher Fragen beitragen kann.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 8 Abs 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2015, Az: 3 L 9/12, Urteil

vorgehend VG Schwerin, 29. September 2011, Az: 1 A 1180/07

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.