Revisionszulassung zur Klärung: Polizeiliche Videoübersichtsaufnahmen und Art. 8 GG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 15/16, 6 B 15/16 (6 C 46/16)
- Datum
- 05.10.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:051016B6B15.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung können einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen; die Voraussetzungen hierfür sind im Einzelfall zu prüfen.
Die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG (insb. §§ 47, 52, 63 GKG).
Zur Zulassung der Revision reicht es aus, dass die Rechtssache zur Klärung grundsätzlicher verfassungs- oder verwaltungsrechtlicher Fragen beitragen kann.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2015, Az: 3 L 9/12, Urteil
vorgehend VG Schwerin, 29. September 2011, Az: 1 A 1180/07
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.