Revisionszulassung: Beurteilungsspielraum der BNetzA bei Entgeltregulierung nach TKG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 13/14, 6 B 13/14 (6 C 41/14)
- Datum
- 27.08.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach §§ 31, 32 TKG ist zu prüfen, ob das TKG der Bundesnetzagentur einen sachlichen Beurteilungsspielraum für die Festsetzung von Stundensätzen einräumt.
Die gerichtliche Kontrolle von Festsetzungen der Bundesnetzagentur richtet sich nach dem Umfang des durch das einschlägige Gesetz gewährten Beurteilungsspielraums; überschreitet die Behörde diesen, greift die gerichtliche Überprüfung ein.
Die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend VG Köln, 18. Dezember 2013, Az: 21 K 6284/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und ggf. inwieweit das Telekommunikationsgesetz der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (TKG) bzw. nach § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) in Bezug auf die Stundensätze, die der Ermittlung von (Einmal-)Entgelten zugrunde liegen, einen Beurteilungsspielraum einräumt und nach welchen Maßstäben insoweit die gerichtliche Kontrolle erfolgt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.