Treffer
BVerwG Beschluss

Vereinsverbot: Verweisung des Zuordnungsstreits an das Verwaltungsgericht Berlin

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 A 3.26
Datum
08.09.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:080926B6A3.26.0
Quelle
Der Kläger begehrte die endgültige Zuordnung von im Vereinsverbotsverfahren beschlagnahmten Gegenständen zum Vereinsvermögen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte sich für sachlich unzuständig, weil § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO solche Streitigkeiten nicht seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit zuweist. Zuständig für die Behördenentscheidung ist das Bundesministerium des Innern als Verbotsbehörde. Der Rechtsstreit wurde deshalb an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst keinen Streit über die endgültige Zuordnung im Vereinsverbotsverfahren beschlagnahmter Gegenstände zum Vereinsvermögen.

2

Die Entscheidung über die endgültige Zuordnung beschlagnahmter Gegenstände und damit über die gegenständliche Reichweite der Einziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG obliegt der Verbotsbehörde.

3

Ist das angerufene Gericht sachlich unzuständig, ist der Rechtsstreit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen.

4

Die Kosten des Verfahrens vor dem unzuständigen Gericht sind als Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht zu behandeln, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Gründe

1

Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich für die Entscheidung über das von dem Kläger verfolgte Begehren nicht zuständig. Der Rechtsstreit um die endgültige Zuordnung von im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens beschlagnahmten Gegenständen zum Vereinsvermögen und damit um die gegenständliche Reichweite der Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) wird von der speziellen Vorschrift über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht erfasst.

2

Für diese Behördenentscheidung ist die Verbotsbehörde und demzufolge das Bundesministerium des Innern zuständig (BVerwG, Urteil vom 25. März 2026 ​- 6 C 8.24 - juris Rn. 27 ff.). Der Rechtsstreit ist daher - nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Verweisung erklärt haben - gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin (§ 45 i. V. m. § 52 Nr. 2 VwGO) zu verweisen.

3

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Kosten im Verfahren vor dem angerufenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

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