Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Mitbestimmung bei Auswahl zur Erprobung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 PB 8/20, 5 PB 8/20 (5 P 13/21)
- Datum
- 09.06.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:090621B5PB8.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 14 Abs.1 S.3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs.2 Nr.1, § 92 Abs.1 S.2 ArbGG).
Ob eine Maßnahme als mitbestimmungspflichtige "Auswahl für eine Erprobung" i.S.v. § 16 RiG MV anzusehen ist, richtet sich nach den materiellen Voraussetzungen dieser Norm und ist eine auslegungsbedürftige Rechtsfrage.
Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung dient der Herbeiführung obergerichtlicher Klärung grundlegender Rechtsfragen der Mitbestimmung in der Justizverwaltung.
Fragen zur Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Hauptrichterrats sind grundsätzlich geeignet, die Zulassung eines Rechtsmittels zu rechtfertigen, wenn ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Juli 2020, Az: 2 M 886/19, Beschluss
vorgehend VG Greifswald, 25. November 2019, Az: 12 A 897/19 HGW
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RiG MV mitbestimmungspflichtige "Auswahl für eine Erprobung" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiG MV vorliegt.