Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Mitwirkung des Personalrats bei begrenzter Dienstfähigkeit
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 PB 8/16, 5 PB 8/16 (5 P 2/17)
- Datum
- 26.01.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:260117B5PB8.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Für die Zulassung können § 92 Abs. 1 Satz 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG herangezogen werden, soweit dadurch dem Senat die Rechtsfortbildung ermöglicht wird.
Bei Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit und daraus resultierender Herabsetzung der Arbeitszeit kann die Frage, ob ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB besteht, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, deren Klärung die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt Zulassungen an, um die Reichweite von Mitwirkungsrechten der Personalvertretung in personalrechtlichen Maßnahmen zu klären, wenn dies für die einheitliche Rechtsprechung bedeutsam ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. März 2016, Az: OVG 61 PV 1.15, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 17. Februar 2015, Az: 21 K 28/15.PVL
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Falle der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrates gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB besteht.