Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Reichweite des Initiativrechts des Personalrats (§70 BPersVG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 PB 5/20, 5 PB 5/20 (5 P 5/20)
- Datum
- 14.08.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:140820B5PB5.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG kommt in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Das Initiativrecht des Personalrats nach § 70 BPersVG kann sich auch auf einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels erstrecken; die genaue Reichweite ist zu klären, wenn die Dienststelle für verschiedene Bestandteile unterschiedlich entscheidet.
Eine Nichtzulassungsentscheidung ist aufzuheben, wenn die Frage der Auslegung oder Reichweite einer Norm des BPersVG zur Fortbildung des Rechts und zur einheitlichen Rechtsprechung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn sie voraussichtlich zur Klärung einer bislang offenen oder streitigen Rechtsfrage beiträgt, etwa zur Abgrenzung der Schutzbereiche von Personalvertretungsbefugnissen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Januar 2020, Az: 20 A 4193/18.PVB, Beschluss
vorgehend VG Köln, 27. September 2018, Az: 33 K 11855/17.PVB
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtsbeschwerde kann voraussichtlich zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen beitragen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.