Rechtsbeschwerde zulässig: Einordnung von Rechtsanwaltskosten des Personalrats
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 PB 4/24, 5 PB 4/24 (5 P 5/24)
- Datum
- 12.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:121224B5PB4.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 PersVG LSA i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des ArbGG ist zu gewähren, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Rechtsanwaltskosten können dann als notwendige Kosten der Tätigkeit des Personalrats i.S.v. § 42 Abs. 1 PersVG LSA einzuordnen sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den angefallenen Kosten und der Wahrnehmung der Personalratsaufgaben besteht, auch wenn die Kosten außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind.
Die Zulassung dient der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und ist insbesondere geboten, wenn die Entscheidung dem Senat Gelegenheit gibt, eine einheitliche Rechtsanwendung zur Abgrenzung der Kostenpflichten im Personalvertretungsrecht herbeizuführen.
Bei der Abgrenzung zwischen notwendigen Kosten der Personalratsarbeit und sonstigen Aufwendungen sind Zweckbindung und der unmittelbare sachliche Bezug zur Ausübung der Personalratsaufgaben maßgebliche Prüfungsmaßstäbe.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Februar 2024, Az: 5 L 10/23, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 26. Mai 2023, Az: 17 A 4/22 MD
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, zur Frage der Einordnung von Rechtsanwaltskosten außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens als notwendige Kosten der Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 42 Abs. 1 PersVG LSA Stellung zu nehmen.