Zulassung der Rechtsbeschwerde: Erfasst § 50 Abs. 3 SGB II auch Hardware?
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 PB 30/15, 5 PB 30/15 (5 P 2/16)
- Datum
- 04.04.2016
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:040416B5PB30.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG ist zulässig, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Eine Auslegungsfrage, die das Verständnis gesetzlicher Begrifflichkeiten für die Verwaltungspraxis nachhaltig beeinflusst, kann grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Zulassungsvoraussetzungen haben.
Der Begriff „zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik“ in § 50 Abs. 3 SGB II ist im Rahmen der Entscheidung dahin auszulegen, ob er allein Software oder auch Hardwarekomponenten erfasst.
Die Entscheidung über die Reichweite des Begriffs ist für die organisatorische und materiell-rechtliche Handhabung von Leistungsgewährungen nach SGB II relevant und rechtfertigt daher eine höchstrichterliche Klärung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. September 2015, Az: 20 A 1265/14.PVB, Beschluss
vorgehend VG Köln, 28. April 2014, Az: 33 K 6503/13.PVB
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 SGB II nicht nur entsprechende Software, sondern auch Hardware erfasst.