Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung des Schutzes von Ersatzmitgliedern des Personalrats

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 PB 2/20, 5 PB 2/20 (5 P 10/20)
Datum
17.12.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2020:171220B5PB2.20.0
Quelle
Der Antragsteller beantragte die Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Sächsischen OVG. Das BVerwG hob die Nichtzulassung auf und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Es sah die Frage, ob Ersatzmitglieder vom Schutz des § 48 Abs. 2 SächsPersVG erfasst sind, als entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen setzt voraus, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

2

Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch ein oberes Gericht ist aufhebbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt ansieht.

3

Fragen zur Reichweite des Schutzes nach dem Personalvertretungsrecht, etwa ob Ersatzmitglieder erfasst sind, können grundsätzliche Bedeutung haben und die Zulassung rechtfertigen.

4

Bei der Zulassung ist auf die einschlägigen Vorschriften abzustellen (z. B. § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 ArbGG); die Zulassung dient der Klärung bislang ungeklärter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Relevante Normen
§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG§ 48 Abs 2 S 2 PersVG SN 2018

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 24. Oktober 2019, Az: 9 A 1419/18.PL, Beschluss

vorgehend VG Dresden, 7. Dezember 2018, Az: 9 K 1152/18.PL

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzmitglieder des Personalrats vom Schutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG erfasst werden.

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung des Schutzes von Ersatzmitgliedern des Personalrats — Themis