Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung des Auskunftsrechts des Personalrats nach BPersVG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 PB 20/18, 5 PB 20/18 (5 P 11/19)
- Datum
- 08.05.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B5PB20.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist gerechtfertigt, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die Zulassung dient der Vereinheitlichung und Fortbildung der Rechtsprechung zu Auslegungsfragen des BPersVG, insbesondere zu Rechten und Pflichten der Personalvertretungen.
Rechtsfragen zur Reichweite des Auskunftsrechts des Personalrats nach § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BPersVG können grundsätzliche Bedeutung haben, soweit sie die Abgrenzung zu den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG betreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann Anschlussfälle an frühere Entscheidungen heranziehen, um die Reichweite und Auslegung verwaltungsverfassungsrechtlicher Regelungen zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. August 2018, Az: 20 A 2500/16.PVB, Beschluss
vorgehend VG Köln, 3. November 2016, Az: 33 K 5802/15.PVB
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat im Anschluss an den Beschluss vom 19. Dezember 2018 - BVerwG 5 P 6.17 - Gelegenheit zur Klärung der Reichweite des Auskunftsrechts des Personalrats nach § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BPersVG in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG geben.