Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Frage: Wechsel interner zu externer Ausschreibung und §75 Abs.3 Nr.14 BPersVG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 PB 17/18, 5 PB 17/18 (5 P 7/19)
- Datum
- 22.02.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:220219B5PB17.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 Satz 2 ArbGG zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle relevant ist oder zur Fortentwicklung der Rechtsprechung beiträgt.
Der Mitbestimmungstatbestand des §75 Abs.3 Nr.14 BPersVG erfasst Maßnahmen, die die Organisation, Besetzung oder Ausschreibung von Dienstposten betreffen, soweit dadurch die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung tatsächlich berührt werden.
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des §75 Abs.3 Nr.14 BPersVG ist auf die tatsächliche Wirkung einer Maßnahme — etwa einer Änderung der Verwaltungspraxis von interner zu externer Ausschreibung — und nicht allein auf ihre formale Bezeichnung abzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. August 2018, Az: 20 A 2988/17.PVB, Beschluss
vorgehend VG Düsseldorf, 6. November 2017, Az: 33 K 10330/16.PVB, Beschluss
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG auch erfüllt ist, wenn der Dienststellenleiter seine Verwaltungspraxis, zu besetzende Dienstposten zunächst intern auszuschreiben, ändert und Dienstposten, die besetzt werden sollen, extern ausschreibt.