Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Wirkung von Einigungsstellenentscheidungen bei Einstellungen

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 PB 1/17, 5 PB 1/17 (5 P 1/18)
Datum
08.01.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:080118B5PB1.17.0
Quelle
Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gemäß § 113 Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist die Wirkung einer Einigungsstellenentscheidung über die personelle Maßnahme der Einstellung nach § 80 Abs. 1 Buchst. b SPersVG. Der Senat will klären, welche rechtliche Bindung dieser Entscheidung zukommt, insbesondere wenn der betroffene Arbeitnehmer keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 113 Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist zu gewähren, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

2

Eine Entscheidung der Einigungsstelle über die personelle Maßnahme der Einstellung fällt als Maßnahme i.S.v. § 80 Abs. 1 Buchst. b SPersVG in den Anwendungsbereich des Personalvertretungsrechts.

3

Die rechtliche Wirkung einer Einigungsstellenentscheidung über Einstellungen ist gesondert zu bestimmen und kann davon abhängen, ob der betroffene Arbeitnehmer hoheitliche Befugnisse ausübt.

4

Zur einheitlichen Auslegung des Personalvertretungsrechts ist die obergerichtliche Klärung der Reichweite von Einigungsstellenentscheidungen geboten, wenn dadurch grundsätzliche Rechtsfragen betroffen sind.

Relevante Normen
§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG§ 80 Abs 1 Buchst b Nr 1 PersVG SL 1973

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 5. Dezember 2016, Az: 5 A 16/16, Beschluss

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 25. November 2015, Az: 9 K 2126/14

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 113 Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Wirkung der Entscheidung der Einigungsstelle über die personelle Maßnahme der Einstellung von Arbeitnehmern im Sinne des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 SPersVG zukommt, wenn der von einer solchen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.

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