BVerwG-Beschluss zu BAföG: Ermittlung der Pauschale für soziale Sicherung bei Aktualisierungsanträgen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 90/12, 5 B 90/12 (5 C 6/13)
- Datum
- 04.02.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §132 Abs.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei Aktualisierungsanträgen nach §24 Abs.3 BAföG ist zu prüfen, wie die Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung nach §21 Abs.2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen richtig zu ermitteln ist.
Eine Beschwerde gegen eine Verwaltungsentscheidung über BAföG-Leistungen kann begründet sein, wenn die vorinstanzliche Berechnung der maßgeblichen Pauschalen fehlerhaft erfolgt ist.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. September 2012, Az: 1 A 486/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der richtigen Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen und darauf beruhenden Aktualisierungsanträgen im Sinne von § 24 Abs. 3 BAföG zu klären.