Revisionszulassung: Anrechnung von Leistungen nach §37 SGB XI auf Unterhalt nach §39 SGB VIII
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 67/15, 5 B 67/15 (5 C 15/16)
- Datum
- 17.08.2016
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:170816B5B67.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Es bedarf revisionsgerichtlicher Klärung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Leistungen der Pflegeversicherung nach §37 SGB XI bei der Bemessung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach §39 SGB VIII zu berücksichtigen sind.
Bei der Prüfung der Anrechnung von Leistungen Dritter auf Unterhaltsleistungen nach dem SGB VIII sind die Vorgaben des §93 Abs.1 Satz 3 SGB VIII zu beachten.
Die Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen nach dem SGB XI auf Leistungen nach dem SGB VIII erfordert eine gesamtrechtskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung von System und Zweck der jeweiligen Leistungen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 28. Mai 2015, Az: 3 LB 14/14, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 25. April 2013, Az: 15 A 123/12
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI - auch mit Blick auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - bei der Bemessung der Höhe der Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 SGB VIII zu berücksichtigen sind.