Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Überprüfung von § 17 Abs. 7 S. 1 NBhVO auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 6/16, 5 B 6/16 (5 C 17/16)
Datum
06.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:060916B5B6.16.0
Quelle
Die Beschwerde des Klägers wird als zulässig und begründet angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist die Frage, ob § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Klärung der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnungsbestimmung mit höherrangigem Recht.

3

Bestehen nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit einer Verordnungsnorm mit höherrangigem Recht, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision zur grundsätzlichen Klärung.

4

Die Revisionszulassung eröffnet dem Revisionssenat die Möglichkeit, grundsätzliche Normenkontrollfragen über die Auslegung und Vereinbarkeit von Verordnungen zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 17 Abs 7 S 1 BhV ND 2011

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 24. November 2015, Az: 5 LB 59/15, Urteil

vorgehend VG Lüneburg, 5. Februar 2014, Az: 1 A 1488/12

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung des § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 7. November 2011 (Nds. GVBl. S. 372) mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

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