Beihilfe und Wahlleistungen: Zulassung der Revision zur Auslegung des §17 Abs.2 KHEntgG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 58/12, 5 B 58/12 (5 C 26/13)
- Datum
- 19.06.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat zur einheitlichen Rechtsfortbildung oder Klärung grundlegender Auslegungsfragen beitragen kann.
Die Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen richtet sich nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des KHEntgG, insbesondere § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2.
Bei Unklarheiten über die gesetzliche Zuordnung von Krankenhausleistungen ist auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm abzustellen, um festzustellen, ob Aufwendungen beihilfefähigen Charakter besitzen.
Liegt eine klärungsbedürftige Auslegungsfrage des Bundesrechts vor, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision auch dann, wenn die Vorinstanz bereits rechtsmittelrechtlich entschieden hat.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. April 2012, Az: 2 S 1730/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen zu klären.