Revision zugelassen: Auslegung §§ 82 SGB IX, 22 AGG bei Nicht-Einladung Schwerbehinderter
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 58/09, 5 B 58/09 (5 C 15/10)
- Datum
- 26.05.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
§ 82 Satz 2 und 3 SGB IX sind so auszulegen, dass zu bestimmen ist, ob und in welchem Umfang einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Person im Einstellungsverfahren eine besondere Berücksichtigung bei der Auswahl zu Vorstellungsgesprächen zukommt.
§ 22 AGG findet auf den Zugang zu Vorstellungsgesprächen Anwendung; eine Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung kann eine Benachteiligung i.S.d. AGG darstellen, die nur dann rechtmäßig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt und angemessen ist.
Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Nicht-Einladung sind leistungsbezogene Auswahlkriterien (z. B. Examensnoten) gegenüber Ansprüchen aus § 82 SGB IX und den Diskriminierungsverboten des AGG abzuwägen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. August 2009, Az: 9 S 3330/08, Urteil
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung geben, wie § 82 Satz 2 und 3 SGB IX sowie § 22 AGG auszulegen sind, wenn eine einem Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberin mit Blick auf ihre Examensnoten nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.