Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision zur Klärung der Angemessenheit von Aufwendungen für Privatkliniken

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 56/13, 5 B 56/13 (5 C 7/14)
Datum
20.03.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beihilfefähigkeit von Leistungen privater Kliniken. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zur Entscheidung soll insbesondere die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei stationärer Unterbringung in Privatkliniken geklärt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Bei Beihilfeentscheidungen ist die Angemessenheit der Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW zu prüfen; dies gilt auch für die stationäre Unterbringung in Privatkliniken.

3

Eine zulässige und begründete Beschwerde kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn dadurch wesentliche verfahrens- oder materielle Rechtsfragen einer obergerichtlichen Klärung zugänglich gemacht werden.

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 S 1 BhV BW 1995§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. April 2013, Az: 2 S 2287/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.

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