Zulassung der Revision zur Klärung der Angemessenheit von Aufwendungen für Privatkliniken
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 56/13, 5 B 56/13 (5 C 7/14)
- Datum
- 20.03.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Bei Beihilfeentscheidungen ist die Angemessenheit der Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW zu prüfen; dies gilt auch für die stationäre Unterbringung in Privatkliniken.
Eine zulässige und begründete Beschwerde kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn dadurch wesentliche verfahrens- oder materielle Rechtsfragen einer obergerichtlichen Klärung zugänglich gemacht werden.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. April 2013, Az: 2 S 2287/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.