Erstattungsstreit BAföG: Beschwerde stattgegeben, Revision zur Grundsatzfrage zugelassen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 5/13, 5 B 5/13 (5 C 19/13)
- Datum
- 14.03.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Dient eine Rechtsfrage der Klärung grundlegender Gesichtspunkte, kann durch Revisionszulassung dem Revisionsgericht die abschließende Prüfung übertragen werden.
In Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern und Ämtern für Ausbildungsförderung kann die Frage, ob ein Antragserfordernis nach § 46 BAföG besteht, entscheidungserheblich sein.
Eine Beschwerde ist stattzugeben, wenn das Beschwerdegericht die angegriffene Entscheidung als rechtsfehlerhaft erkennt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Dezember 2012, Az: 12 A 1949/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.