Beschwerde im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren stattgegeben; Revision zugelassen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 47/10, 5 B 47/10 (5 C 9/11)
- Datum
- 24.05.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulässigkeit eines Neuantrags nach bestandskräftiger Ablehnung in einem vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren ist von der Möglichkeit eines Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG abzugrenzen; diese Abgrenzungsfrage kann revisionsrechtlich zu klären sein.
Hat das Gericht die Beschwerde einer Partei als zulässig und begründet befunden, ist der Beschwerde stattzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2010, Az: 12 A 3328/08
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren nach bestandskräftiger Ablehnung ein neuer Antrag statthaft oder ob nur ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG möglich ist.