Aufnahmebescheid (§§26, 27 Abs.2 BVFG) – Zulassung der Revision zur Frage zeitlicher Nähe des Aufnahmeantrags
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11)
- Datum
- 01.12.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung oder Vereinheitlichung des Bundesrechts hat.
Die Zulassung der Revision dient der Klärung grundsätzlicher Auslegungsfragen und ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht die Fortbildung des Rechts.
Bei Entscheidungen über Aufnahmebescheide nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG kann zu prüfen sein, ob die Erteilung unter die Voraussetzung eines hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Antragstellung und Begründung des ständigen Aufenthalts gestellt werden darf.
Eine Beschwerde ist begründet, wenn das angefochtene Urteil rechtliche Mängel aufweist, die die Rechtmäßigkeit des Aufnahmebescheids betreffen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Mai 2011, Az: 12 A 2561/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG davon abhängig gemacht werden kann, dass der Aufnahmeantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird.