Revisionszulassung zur anderweitigen Wiedergutmachung bei Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 4.26, 5 B 4.26 (5 C 5.26)
- Datum
- 21.08.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:210826B5B4.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn sie Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu entscheidungserheblichen Anforderungen des Entschädigungsrechts bietet.
Die Annahme einer Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG setzt eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus.
Bei der Prüfung anderweitiger Wiedergutmachung sind die infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteile des Verfahrensbeteiligten in den Blick zu nehmen.
Die Anforderungen an die einzelfallbezogene Abwägung des Entschädigungsgerichts können eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. März 2026, Az: 98 F 25.2245, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. März 2026 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen fortzuentwickeln, die an die gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zu stellen sind, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile ausreichend ist.