Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur anderweitigen Wiedergutmachung bei Verfahrensverzögerung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 4.26, 5 B 4.26 (5 C 5.26)
Datum
21.08.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:210826B5B4.26.0
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsverfahren wegen unangemessener Verfahrensdauer. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Es sieht Klärungsbedarf zu den Anforderungen an die einzelfallbezogene Abwägung nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG. Diese Abwägung entscheidet darüber, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise immaterielle Nachteile ausreichend kompensiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn sie Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu entscheidungserheblichen Anforderungen des Entschädigungsrechts bietet.

2

Die Annahme einer Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG setzt eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus.

3

Bei der Prüfung anderweitiger Wiedergutmachung sind die infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteile des Verfahrensbeteiligten in den Blick zu nehmen.

4

Die Anforderungen an die einzelfallbezogene Abwägung des Entschädigungsgerichts können eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellen.

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. März 2026, Az: 98 F 25.2245, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. März 2026 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen fortzuentwickeln, die an die gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zu stellen sind, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile ausreichend ist.