Revisionszulassung: Vereinbarkeit des Wohnsitzerfordernisses in §1 Abs.1 Nr.2 UVG mit Unionsrecht
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 40/16, 5 B 40/16 (5 C 36/16)
- Datum
- 28.12.2016
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:281216B5B40.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO ist zu gewähren, wenn eine Partei wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden daran gehindert war, einen Rechtsbehelf fristgerecht durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Wird nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, kann der dadurch eingelegte Rechtsbehelf als fristgerecht im Sinne des §60 Abs.2 Satz1 Halbs.2 VwGO gelten.
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Klärungsbedarf hinsichtlich einer für andere Fälle bedeutsamen Rechtsfrage zukommt.
Die Zulassung der Revision ist indiziert, wenn sie der Klärung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Unionsrecht dienen kann und dadurch grundsätzliche Fragen des Verwaltungs- oder Sozialrechts berührt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 22. April 2015, Az: 2 A 63/13, Urteil
vorgehend VG Bremen, 9. Februar 2012, Az: 3 K 865/10
Gründe
1. Den Klägern ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse waren sie ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihnen durch Beschluss des Senats vom 23. Mai 2016 - 5 PKH 24.15 - (zugestellt am 27. Mai 2016) Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, haben sie durch diesen am 7. Juni 2015 (Eingang) und damit fristgerecht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2. Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.