Revisionszulassung: Trennungsgeld bei antragsgemäßer Versetzung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 36/18, 5 B 36/18 (5 C 1/19)
- Datum
- 03.01.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:030119B5B36.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Fragen der Auslegung des Trennungsgeldrechts, insbesondere die Frage, ob eine Versetzung "aus dienstlichen Gründen" vorliegt, können grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO haben.
Eine vom Beamten beantragte Versetzung schließt nicht bereits aus sich heraus die Annahme einer Versetzung aus dienstlichen Gründen; die Einordnung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen und der Zweckrichtung der Maßnahme.
Die Zulassung der Revision dient der Klärung, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Trennungsgeld bei antragsgemäßer Versetzung besteht.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12. Juli 2018, Az: 4 S 1995/17, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 7. Juli 2017, Az: 2 K 5663/16, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Versetzung aus dienstlichen Gründen im Sinne des Trennungsgeldrechts anzunehmen ist, wenn die Versetzung von dem Beamten beantragt wurde.