Auslegung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung – Beschwerden stattgegeben, Revision zugelassen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 32/10, 5 B 32/10 (5 C 26/10)
- Datum
- 09.09.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde führen zur Stattgabe des Rechtsmittels, wenn die geltend gemachten Rechtsfehler vorliegen.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision kann insbesondere erfolgen, um dem Revisionsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften zu geben.
Bei unklarer Auslegung einer Anspruchsnorm dient die Revisionszulassung der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung.
Vorinstanzen
vorgehend VG Greifswald, 4. Mai 2010, Az: 2 A 836/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerden der Klägerinnen sind zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG geben.