Beschwerde zu Beihilfefähigkeit heterologer In‑vitro‑Fertilisation stattgegeben; Revision zugelassen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 29/12
- Datum
- 16.10.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Fragen der Beihilfefähigkeit medizinischer Maßnahmen, insbesondere der heterologen In‑vitro‑Fertilisation, können grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.
Ist eine Beschwerde zulässig und die angefochtene Entscheidung rechtswidrig, ist die Beschwerde begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision zulassen, um dem Revisionsgericht Gelegenheit zu geben, eine offenstehende grundsätzliche Rechtsfrage inhaltlich zu klären, ohne sie selbst abschließend zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Februar 2012, Az: 2 S 3010/11, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob hinsichtlich von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Gestalt einer so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation die Gewährung von Beihilfe beansprucht werden kann.