Zulassung der Revision wegen Entschädigungsbemessung für Erbbaurecht an Trümmergrundstück
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 29/09, 5 B 29/09 (5 C 3/10)
- Datum
- 26.01.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts besondere Klärung bedarf.
Die Bemessung einer Entschädigung für ein dingliches Recht (Erbbaurecht) an einem besonderen Grundstückstyp (sog. Trümmergrundstück) kann eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, die revisionsrechtliche Klärung rechtfertigt.
Die Auslegung des Bedeutungsgehalts von Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes (§3 Abs.1 S.1 Nr.4 und Nr.5 EntschG) gehört zu den Fragen, deren grundsätzliche Bedeutung die Zulassung der Revision begründen kann.
Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Ermittlung der Entschädigungsbemessung in Fällen mit atypischen Grundstücksverhältnissen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Leipzig, 27. Januar 2009, Az: 1 K 551/06, Urteil
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Januar 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die Frage der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein Erbbaurecht an einem sog. Trümmergrundstück zu klären und zur Auslegung des Bedeutungsgehaltes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 EntschG beitragen.