Beihilfefähigkeit stationärer Unterbringung in Privatklinik; Revisionszulassung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 26/13, 5 B 26/13 (5 C 36/13)
- Datum
- 07.10.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei beihilferechtlichen Leistungsentscheidungen ist die Angemessenheit von Aufwendungen gesondert zu prüfen und kann revisionsrechtlich zu klären sein.
Die Bejahung oder Versagung der Beihilfefähigkeit von Kosten einer stationären Unterbringung richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Beihilfevorschriften (z.B. §5 Abs.1 S.1 BVO BW).
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Beihilfefähigkeit ist dann begründet, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beihilfebehörde verkannt hat.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Dezember 2012, Az: 2 S 874/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.