Treffer
BVerwG Beschluss

Beihilfefähigkeit stationärer Unterbringung in Privatklinik; Revisionszulassung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 26/13, 5 B 26/13 (5 C 36/13)
Datum
07.10.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Beklagte wandte sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine stationäre Unterbringung in einer Privatklinik. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zur Entscheidung steht insbesondere die Klärung der Angemessenheit der Aufwendungen nach §5 Abs.1 S.1 BVO BW.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Bei beihilferechtlichen Leistungsentscheidungen ist die Angemessenheit von Aufwendungen gesondert zu prüfen und kann revisionsrechtlich zu klären sein.

3

Die Bejahung oder Versagung der Beihilfefähigkeit von Kosten einer stationären Unterbringung richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Beihilfevorschriften (z.B. §5 Abs.1 S.1 BVO BW).

4

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Beihilfefähigkeit ist dann begründet, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beihilfebehörde verkannt hat.

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 S 1 BhV BW 1995§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Dezember 2012, Az: 2 S 874/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.

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