Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Frage der Widerlegbarkeit der Vermutung immateriellen Nachteils (§198 Abs.2 GVG)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 2/19 D, 5 B 2/19 D (5 C 3/19 D)
Datum
28.02.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2019:280219B5B2.19D0
Quelle
Der Senat hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die in §198 Abs.2 Satz1 GVG formulierte Vermutung eines immateriellen Nachteils durch rechtswidriges Verhalten widerlegt werden kann. Die Entscheidung dient der klärenden revisionsrechtlichen Prüfung dieser Rechtsfrage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils nach §198 Abs.2 Satz1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt werden kann, ist eine revisionsrechtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.

3

Die Möglichkeit, eine Vermutung nach §198 Abs.2 Satz1 GVG durch rechtswidriges Verhalten zu entkräften, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht, wenn die Vorentscheidung hierzu keinen abschließenden klärenden Rechtsstandpunkt enthält.

4

Die Zulassung der Revision dient auch dazu, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Senat zu überweisen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 198 Abs 2 S 1 GVG§ Art 8 ÜberlVfRSchG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 21. November 2018, Az: 2 P-EK 466/16, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt wird.

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