Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Zeitpunkt der Abgrenzung Inlands-/Auslandsleistung der Jugendhilfe

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 21/16, 5 B 21/16 (5 C 1/17)
Datum
05.01.2017
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:050117B5B21.16.0
Quelle
Das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob eine Leistung der Jugendhilfe nach §6 SGB VIII im Inland (§6 Abs.1) oder im Ausland (§6 Abs.3) erbracht wird. Zur Klärung soll insbesondere bestimmt werden, welcher Zeitpunkt oder welcher Zeitraum dafür maßgeblich ist. Die Entscheidung eröffnet dem Senat die weitergehende Prüfung dieser Rechtsfrage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Bei der Abgrenzung, ob eine Jugendhilfeleistung im Inland oder im Ausland erfolgt, kann der maßgebliche Zeitpunkt oder Zeitraum für die rechtliche Einordnung entscheidend sein.

3

Die Zulassung der Revision dient der Überprüfung und Klärung obergerichtlich bedeutsamer Auslegungsfragen zu Vorschriften des SGB VIII.

4

Für die Anwendung von §6 SGB VIII ist zu bestimmen, ob der Ort der Leistung nach einem konkreten Zeitpunkt oder nach einem längeren Zeitraum zu beurteilen ist.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 6 Abs 1 SGB 8§ 6 Abs 3 SGB 8

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 20. Januar 2016, Az: 4 LB 14/13, Urteil

vorgehend VG Hannover, 22. Juli 2011, Az: 3 A 3879/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es für die Bestimmung, ob eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) oder im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) vorliegt, maßgeblich ankommt.

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