Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Typisierung des § 5 Abs. 6 WoGG bei getrennt lebenden Eltern

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 20/15, 5 B 20/15 (5 C 57/15)
Datum
09.12.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2015:091215B5B20.15.0
Quelle
Der Kläger hatte gegen die Anwendung einer typisierenden Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG auf getrennt lebende Eltern Beschwerde eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu. Entscheidend ist die grundsätzliche Frage, ob die Anknüpfung an das Sorgerecht mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser verfassungsrechtlichen Fragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Norm besitzt.

2

Typisierende gesetzliche Anknüpfungen an das Sorgerecht getrennter Eltern sind verfassungsrechtlich an den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) zu messen.

3

Bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer typisierenden Vorschrift, rechtfertigt dies die Revisionseröffnung zur Klärung durch die fachlich zuständige Kammer.

4

Die Frage der Vereinbarkeit einer Typisierung mit Art. 3 und 6 GG ist im Rahmen der Revision materiell-rechtlich zu prüfen und nicht allein prozessual zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 5 Abs 6 WoGG§ 5 Abs 4 WoGG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Dezember 2014, Az: 12 A 763/10, Urteil

vorgehend VG Gelsenkirchen, 19. März 2010, Az: 3 K 4994/09

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob die typisierende Anknüpfung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt lebender Eltern mit grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 und 6 GG zu vereinbaren ist.

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