Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Klärung von Vollzeitpflege, Adoptionspflege und Erstattungsanspruch

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 16/23, 5 B 16/23 (5 C 5/24)
Datum
19.07.2024
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:190724B5B16.23.0
Quelle
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil zur Erstattung von Pflegegeld. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist das Verhältnis von Vollzeitpflege (§§27,33 SGB VIII) zur Adoptionspflege (§1744 BGB) und die Auswirkung auf §89a Abs.1 SGB VIII. Das Gericht will die Rechtsfragen zur möglichen Beeinflussung des Erstattungsanspruchs klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Eine Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz ist aufzuheben, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bejaht.

3

Das Verhältnis der jugendhilferechtlichen Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) zur zivilrechtlichen Adoptionspflege (§ 1744 BGB) ist rechtlich zu klären, wenn hiervon die Anwendung oder Ausgestaltung von Erstattungsansprüchen nach § 89a Abs. 1 SGB VIII abhängen kann.

4

Die Zulassung der Revision dient der Klärung von Normenkonkurrenz und anspruchsbegründenden bzw. anspruchsverneinenden Wirkungen zwischen SGB-Vorschriften und bürgerlich-rechtlichen Adoptionsregeln.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 27 SGB 8§ 33 SGB 8§ 89a Abs 1 S 1 SGB 8§ 1744 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 30. März 2023, Az: 3 A 208/22, Urteil

vorgehend VG Chemnitz, 17. März 2022, Az: 4 K 2031/19

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. März 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis die jugendhilferechtliche Leistung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) und die Adoptionspflege (§ 1744 BGB) stehen und wie sich dies gegebenenfalls auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auswirkt.