Treffer
BVerwG Beschluss

Hilfe zur Erziehung: Zulassung der Revision zur Klärung von Verwandtenpflege und Pflegegeld

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 13/11, 5 B 13/11 (5 C 12/11)
Datum
01.07.2011
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger wandten sich gegen eine vorinstanzliche Entscheidung zur Ablehnung von Pflegegeld im Rahmen von Verwandtenpflege. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Beschwerde für zulässig und begründet und nimmt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an. Die Revision wird nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, um die Voraussetzungen der Verwandtenpflege und der Gewährung von Pflegegeld nach §§27 Abs.2a, 33 S.1, 39 SGB VIII zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.

2

Fragen zur Voraussetzungen der Verwandtenpflege können grundsätzliche Bedeutung haben und rechtfertigen die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

3

Die Gewährung von Pflegegeld nach §§33 Satz 1, 39 SGB VIII setzt die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung und der Verwandtenpflege voraus und bedarf im Zweifel gerichtlicher Auslegung der einschlägigen Vorschriften.

4

Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Beschwerde als begründet ansehen und die Revision zulassen, um offene rechtsgestaltende Fragen des SGB VIII zu klären.

Relevante Normen
§ 27 Abs 2a SGB 8§ 33 S 1 SGB 8§ 39 SGB 8

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 13. Januar 2011, Az: 4 LB 257/09

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, zu den Voraussetzungen der Verwandtenpflege und der Gewährung von Pflegegeld nach den § 27 Abs. 2a, § 33 Satz 1, § 39 SGB VIII Stellung zu nehmen.

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