Zulassung der Revision: Normenkontrolle gegen Raumordnungsplan durch Grundstückseigentümer
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 BN 34/21, 4 BN 34/21 (4 CN 2/22)
- Datum
- 03.06.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2022:030622B4BN34.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache voraussichtlich zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen oder grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.
Zur Zulassung der Revision genügt es, dass die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder die Fortbildung des Rechts erfordert; es ist keine endgültige beantwortung der Rechtsfrage erforderlich.
Frage der Zulässigkeit der Normenkontrolle gegen formelle Raumordnungspläne kann revisionsrechtlich erheblich sein, insbesondere hinsichtlich der Klagbefugnis bzw. Betroffenheit von Eigentümern im Innenbereich.
Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren kann nach §§47, 52, 63 GKG durch das Revisionsgericht festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Juni 2021, Az: 11 D 106/19.NE, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob sich der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks im Wege der Normenkontrolle gegen einen Raumordnungsplan wenden kann, der ein die Nutzung des Grundstücks betreffendes Ziel der Raumordnung festlegt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.