Revisionszulassung: Anwendbarkeit des § 6 UmwRG in Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 BN 34/19, 4 BN 34/19 (4 CN 9/19)
- Datum
- 12.12.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:121219B4BN34.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Fortentwicklung des Rechts bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
In Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen (Änderungs-)Bebauungspläne kann die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG einschlägig sein, soweit der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten der einschlägigen Gesetzesänderung gestellt wurde.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Zulassungsentscheidung beschränkt sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision; eine inhaltliche Prüfung der Anwendbarkeit materieller Fristen findet im Revisionsverfahren statt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. März 2019, Az: 7 D 39/17.NE, Urteil
Gründe
Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG zu beachten ist, wenn der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) gestellt worden ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.