Treffer
BVerwG Beschluss

Revision zugelassen: Auslegung der Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf Anlage 1 Nr. 18.7

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 BN 3/23, 4 BN 3/23 (4 CN 2/23)
Datum
15.08.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:150823B4BN3.23.0
Quelle
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist die Auslegung der Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, genannten Vorhaben. Das Verfahren soll klären, wie diese Bezugnahme zu verstehen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig auf 20.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Auslegungsfrage geeignet ist.

2

Bei der Auslegung einer Verweisungsbestimmung auf Anlagen (z. B. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG) ist zu prüfen, welchen Inhalt und welche Reichweite die in der Anlage genannten Nummern tatsächlich haben; dies kann revisionsrechtlich zu klären sein.

3

Der Beschluss über die Zulassung der Revision kann die Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz aufheben und die Revision zulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

4

Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren kann nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG) festgesetzt werden; die Kostenentscheidung kann dem Schlussurteil vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 2 Abs 6 Nr 3 UVPG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. November 2022, Az: 7 D 277/20.NE, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben zu verstehen ist.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Revision zugelassen: Auslegung der Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf Anlage 1 Nr. 18.7 — Themis